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   BFH, 08.07.2015 - X R 47/14   

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https://dejure.org/2015,36839
BFH, 08.07.2015 - X R 47/14 (https://dejure.org/2015,36839)
BFH, Entscheidung vom 08.07.2015 - X R 47/14 (https://dejure.org/2015,36839)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - X R 47/14 (https://dejure.org/2015,36839)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose - Vermutungsregel zugunsten des Vermögensübernehmers - Kein fehlender Rechtsbindungswille wegen angemessener Reaktion auf geänderte Bedarfslage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 10 Abs 1a Nr 2, EStG VZ 2010
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose - Vermutungsregel zugunsten des Vermögensübernehmers - Kein fehlender Rechtsbindungswille wegen angemessener Reaktion auf geänderte Bedarfslage

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose - Vermutungsregel zugunsten des Vermögensübernehmers - Kein fehlender Rechtsbindungswille wegen angemessener Reaktion auf geänderte Bedarfslage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 10 Abs 1a Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose - Vermutungsregel zugunsten des Vermögensübernehmers - Kein fehlender Rechtsbindungswille wegen angemessener Reaktion auf geänderte Bedarfslage

  • IWW

    § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als Sonderausgaben; Steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose - Vermutungsregel zugunsten des Vermögensübernehmers - Kein fehlender Rechtsbindungswille wegen angemessener Reaktion auf geänderte Bedarfslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1
    Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; EStG § 22 Nr. 1
    Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, wenn der Betrieb im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren ausschließlich Verluste erzielte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - und die zeitpunktbezogene Ertragsprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistugnen - und die nicht in Anspruch genommene Verpflegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Baraltenteilsleistungen als Sonderausgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    NV: Werden im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren mit dem übergebenen Betrieb ausschließlich Verluste erzielt, greift die Vermutungsregel im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) nicht, wonach bei der Übertragung von Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie selbständigen Betrieben eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen hätten, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken.

    NV: Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) notwendige Ertragsprognose bezieht sich stets nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) seien der Ertragsprognose der Nettoertrag des Übergabejahres sowie der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen.

    Das Finanzgericht (FG) urteilte, nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 gelte auch bei der Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung, die Beteiligten seien im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs davon ausgegangen, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne zur Deckung der wiederkehrenden Leistungen erwirtschaften.

    Angesichts der mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschafteten Verluste vor und nach der Übergabe greife die Beweiserleichterung nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 nicht.

    Nach Auffassung des Großen Senats des BFH bestehe die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, die Beteiligten hätten im Zeitpunkt der Übergabe des Betriebs angenommen, dieser werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Neben den erzielbaren Nettoerträgen sei nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 auch ein positiver Substanzwert ausschlaggebend.

    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Dabei sind die erzielbaren Nettoerträge indes nicht notwendig mit den steuerlichen Einkünften identisch, sondern u.a. um AfA sowie Nutzungsvorteile zu erhöhen (Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.3.).

    Bei dieser Ertragsprognose ist nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6.c) auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen.

    Die Nettoerträge können nach Auffassung des Großen Senats im Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 aber auch nach den günstigeren Prognosen des Übernehmers ermittelt werden, wenn das übergebene Vermögen beim Übergeber --etwa wegen dessen fortgeschrittenen Alters-- nur noch geringe Erträge abgeworfen hat, beim Übernehmer jedoch ausreichende Erträge erwarten lässt.

    Hierfür liegt die Beweislast beim Übernehmer, wobei, so der Große Senat des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, die tatsächliche spätere Entwicklung als Beweisanzeichen herangezogen werden kann.

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 besteht im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken.

    Gleiches sollte nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 auch für die Übertragung von Unternehmen gelten, mit denen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden oder für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe.

    Die generelle Vermutung nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen abzudecken, ist deshalb im Streitfall durch die konkreten Zahlen widerlegt.

    Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 notwendige Ertragsprognose bezieht sich stets nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss.

    Sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, so bleibt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 die Beweislast beim Vermögensübernehmer, dass er im Zeitpunkt der Vermögensübergabe davon ausgehen konnte, er werde --anders als der Vermögensübergeber-- Erträge erzielen, die die Versorgungsleistungen decken.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 sind die Substanz und der Substanzwert des übergebenen Betriebs angesichts der geforderten Vergleichbarkeit mit dem Nießbrauchsrecht ohne Belang.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Dieser umfasse neben dem Übergabejahr in der Regel nur die beiden Folgejahre (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Insoweit könnten in der Regel die Nettoerträge des Jahres der Übergabe und der beiden folgenden Jahre zugrunde gelegt werden (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053 müssten die für eine günstigere Entwicklung sprechenden Umstände im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.

    Die tatsächliche Entwicklung habe folglich die günstige Entwicklung konkret belegt (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053) und im Wirtschaftsjahr 2012/2013 habe der Ertrag --wie in den Vorjahren-- weiter gesteigert werden können.

    Dieser umfasst neben dem Jahr der Übergabe die beiden folgenden Jahre (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Dies ist für die Abziehbarkeit und materiell-rechtlich korrespondierend für die Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente konstituierend (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, unter II.1.b der Gründe).

    Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um den Ertrag des "übergebenen" Vermögens (Senatsurteil in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

    Da es sich bei der Ertragsprognose um eine "überschlägige Berechnung" (Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2003, 1736, 1740) handelt und der Sonderausgabenabzug nicht daran scheitern soll, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten, ist die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, mit umfangreichen Nachweisen) auch bei der Ertragsprognose anwendbar (Senatsurteil in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Die Auffassung des FG, wonach die Nichterbringung der Sachleistungen in den Vorjahren aufgrund der Abschnittsbesteuerung für die Anerkennung der dauernden Last unschädlich sei, stehe im Widerspruch zum Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 16/09 (BFH/NV 2011, 428).

    Entsprechende Aussagen finden sich auch in den Urteilen vom 15. September 2010 X R 16/09 (BFH/NV 2011, 428) und X R 31/09 (BFH/NV 2011, 583).

    b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt es aber auch in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e, und vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, sowie in BFH/NV 2011, 428).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Entsprechende Aussagen finden sich auch in den Urteilen vom 15. September 2010 X R 16/09 (BFH/NV 2011, 428) und X R 31/09 (BFH/NV 2011, 583).

    Im Urteil in BFH/NV 2011, 583 hat der Senat deshalb entschieden, der Versorgungsvertrag und damit die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben seien anzuerkennen, obwohl Vermögensübergeber und Vermögensübernehmer nach Abschluss des Vertrags einvernehmlich vereinbart hätten, die Barleistungen angesichts des geringeren Bedarfs der Eltern zu reduzieren.

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Die geschuldeten Versorgungsleistungen bildeten eine Einheit, sie seien gleichgewichtig und gleichwertig und deshalb steuerlich einheitlich zu beurteilen (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434).

    a) Im Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434 hat der erkennende Senat zwar entschieden, der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille müsse sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen --Sach- und Barleistungen-- beziehen.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    a) Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge "beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen" (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt es aber auch in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e, und vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, sowie in BFH/NV 2011, 428).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    Da es sich bei der Ertragsprognose um eine "überschlägige Berechnung" (Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2003, 1736, 1740) handelt und der Sonderausgabenabzug nicht daran scheitern soll, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten, ist die im Steuerrecht allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, mit umfangreichen Nachweisen) auch bei der Ertragsprognose anwendbar (Senatsurteil in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130).
  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 08.07.2015 - X R 47/14
    b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt es aber auch in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e, und vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, sowie in BFH/NV 2011, 428).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2013 - 4 K 28/13

    Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen bei der Übertragung eines

  • FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11

    § 10 Abs.1 Nr.1a EStG

    Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen - Sach- und Barleistungen - beziehen (vgl. Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184).

    Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184).

    Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 74 c).

  • FG Niedersachsen, 27.09.2017 - 4 K 318/15

    Abzug dauernder Lasten

    Durch Urteil vom 8. Juli 2015 X R 47/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des BFH-Urteils vom 8. Juli 2015 X R 47/14 Bezug genommen.

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu

    Ausreichende Erträge des übergebenen Vermögens im Jahr der Übergabe sowie den beiden Vorjahren begründen zugunsten des Übernehmers eine Vermutung für diese zeitpunktbezogene Ertragsprognose (BFH, Urt. vom 08.07.2015 - X R 47/14).

    Der Sonderausgabenabzug soll nicht daran scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten, so dass die allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze von 10% auch bei der Ertragsprognose anwendbar ist (BFH, Urt. vom 08.07.2015 - X R 47/14).

  • FG Nürnberg, 25.01.2019 - 7 K 410/15

    Steuerliche Anerkennung von Geldleistungen als Sonderausgaben

    Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 - GrS 1/00 (a.a.O.) notwendige Ertragsprognose bei Vereinbarung einer dauernden Last bezieht sich stets nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss (so auch BFH, Urteil vom 08.07.2015 - X R 47/14, juris).
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